Am Anfang stand die Zerstörung der Weimarer Demokratie durch gezielte Angriffe auf einzelne Oppositionelle, auf ganze Gruppen, dann folgte eine Politik der Angst. Widerspruch war verboten.
Welchen Einfluss es hatte, dass seit Ende des Kaiserreiches die Weltmächte Einfluss in Deutschland hatten, die ihren Stellvertreter an der Grenze zwischen Kapitalismus und Kommunismus benutzten, ist nicht geklärt. Bezeichnend ist, dass der Sozialismus und der National-Sozialismus Kollektivisten waren, die sich beide gegen „das Weltfinanztum“ wandten, also zutiefst kommunistisch dachten, sich aber untereinander streitig verhielten. In beiden Ismen gaben Gewalt, Hass, Intoleranz, Ausgrenzung und Überheblichkeit den Ton an. Wie der arbeitslose und unfähige Maler Adolf Hitler hier die Macht bekommen konnte, bleibt für immer ein Rätsel. Ebenso wie niemand versteht, warum Stalin, Mao, Pol Pot, Pinochet u.a. so viele Menschen brutal ermorden konnten, ohne jemals zu ihrer Zeit gebremst worden zu sein oder zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Wer dem Kollektivismus widersprach, wurde gedemütigt, ausgegrenzt. Vor allem hatten es die Machthaber auf Juden abgesehen, aber zuerst auf „Kommunisten“ und widerspenstige Demokraten aller Art. Dann folgten Verordnungen und Gesetze auf Grundlage eines Gesetzes, das der Regierung und Exekutive zur Durchsetzung „der Volksgesundheit“ alles ermöglichte. Die Rassenlehre, die man seit Darwin entwickelt hatte, die Rassenideologie der nationalen Sozialisten, war tief verwurzelt in dem Anti-Judaismus und dem schon in der Kolonialzeit wirksamen Rassismus. Die Nazis hielten sich für Herrenmenschen, glaubten an eine besondere Prägung. Eine Art Religion oder Sekte. Sie wandte sich gegen den jüdischen Glauben, aber auch gegen den Glauben an den Schöpfer und der Vorstellung, dass der Mensch ein Geschenk, ein Sohn, eine Tochter Gottes ist. Der „Führer“ wurde zum Ersatzgott aufgebaut. Man benutzte dabei die Liturgie, die die Menschen weitgehend kannten. Mit allen Sinnen wurden die Verbrechen vorbereitet. Am Ende baute man Lager und schließlich das Vernichtungslager. Und alle, die sich beteiligten, machten mit. Die Medien waren in wenigen Händen, es gab kaum Widerstand – wenn es auch Widerstandsgruppen gab! – , aber die Mehrheit ließ alles laufen, aus Angst, aus Bequemlichkeit, aus Untertanengeist (der noch aus preußischer Gewalterziehung und aus den Erfahrungen des 1. Weltkriegs geprägt war) und aus Hilflosigkeit.
Hier einige der Medien, die das Ganze in seiner extremen Situation schildern. Was leider nicht mehr nachgestellt werden kann, ist das, was in den Familien vor sich ging, die keinerlei Verbindung zu Macht und Einfluss hatten.
Rechtsgrundlage „Ermächtigungsgesetz“, verabschiedet von der Mehrheit der Reichstagsparteien, unterstützt von der damaligen Print-Medien-Welt in Deutschland – vor allem der Hugenberg-Presse
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. [„Ermächtigungsgesetz“]Vom 24. März 1933. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: A r t i k e l 1 Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze. A r t i k e l 2 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt. A r t i k e l 3 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung. A r t i k e l 4 Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften. A r t i k e l 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1] Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft;[2] es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird. Berlin, den 24. März 1933.Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk |
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