„Die wesentliche Entscheidungen müssten vom Parlament getroffen werden.“

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Habarth sieht aktuell kein Widerstandsrecht

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Prof. Stefan Harbarth (CDU), Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat in einem Interview mit der Rheinischen-Post Einblicke in die für ihn aktuell wichtigen Themen gegeben.

Dabei ragen drei Themen besonders hervor:

  1. Parlamentsbeteiligung

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts drängt auf eine aktivere Rolle der Parlamente. Das entspricht auch der Wesentlichkeitsgarantie:
„Die wesentliche Entscheidungen müssten vom Parlament getroffen werden.“

Mit dieser Aussage unterstützt Harbarth eine wesentliche Forderung von Querdenken und uns maßnahmenkritischen Rechtsanwälten.

  1. Diktatur-Vorwürfe

„Die Diktatur-Vorwürfe radikaler Gegner der Corona-Politik kritisierte Harbarth „als absurde und bösartige Parolen“. „Wer die Gegenwart als ‚Diktatur‘ bezeichnet, relativiert die Nazi-Herrschaft und diffamiert die beste Republik unserer Geschichte.“

Ich stimme dem Präsidenten zu, dass wir aktuell nicht von einer Diktatur sprechen können. Wir befinden uns nach meiner Ansicht in der größten rechtsstaatlichen Krise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und erleben erhebliche Macht- und Kompetenzüberschreitungen der Regierungen und Behörden, und zugleich sind wir in der größten Krise von Nationalstaatlichkeit überhaupt. In welche Richtung sich diese Tendenzen auflösen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat Herr Prof. Harbarth mit seiner Rechtsprechung dazu beigetragen, dass die Maxime staatlichen Handelns nicht mehr „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, sondern „Jeder Mensch muss coronafrei sein“ ist.
Vergleiche mit den Taten zu Zeiten des Nationalsozialismus sind unangebracht; Vergleiche mit den Denkweisen und Mechanismen totalitärer Herrschaftsstrukturen (wozu auch der Nationalsozialismus gehört) sind nicht nur erlaubt, sondern dingend erforderlich. Im Übrigen: Wer behauptet, Dinge wären unvergleichbar, der vergleicht ja seinerseits schon selbst.

  1. Recht auf Widerstand

Prof. Harbarth sieht das Recht auf Widerstand dann als gegeben an, wenn versucht werde, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen und andere Abhilfe nicht möglich wäre. „Dass dies heute der Fall sein soll, lässt sich nicht ernstlich vertreten.“

Soweit meine Analyse richtig ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht mit Prof. Harbarth an der Spitze den Grundsatz allen staatlichen Handelns nämlich „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ suspendiert hat, dann ist damit aus meiner Sicht die Grenze zum Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG überschritten.
Art. 20 Abs. 4 GG, sowie Art. 146 GG sind diejenigen Normen im Grundgesetz, über die das Bundesverfassungsgericht keine Deutungshoheit hat. Ob deren Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Souverän und nicht mehr die von ihm eingesetzten Staatsorgane.
Das Widerstandsrecht hat aus meiner Sicht ein absolutes Friedlichkeitsgebot. Nämlich, dass die Bürger denjenigen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen trachten, die Gefolgschaft verweigern. Eine Staatsmacht ohne Staatsvolk ist nicht funktionsfähig. Daran, ob das Bundesverfassungsgericht den unabänderlichen Befehl des Art. 1 Abs. 1 GG beachtet hat, wird sich historisch auch die Rolle von Prof. Harbarth messen lassen.

Ich persönlich stehe für den Erhalt und die Durchsetzungsfähigkeit der Grundrechte uneingeschränkt ein. Das ist nur in einem Gemeinwesen möglich, dass auf der Stufe des größtmöglichen zivilisatorischen Fortschritts steht.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge, die sie schon hundertmal gehört haben, als eine Wahrheit, die ihnen völlig neu ist.

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Alfred Polgar
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RA Ludwig – Querdenkeranwalt
Die Coronamaßnahmen schränken unsere Grundrechte in einem bisher unbekannten Ausmaß ein. Seit März kämpfe ich mit euch dafür, dass wir unsere Freiheitsrechte nicht ganz verlieren und in vollem Umfang wiederbekommen..